Allgemeine Geschäftsbedingungen SEMdesign

January 2017

1. Vertrag, Angebot und Bestätigung

1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen finden, unter Ausschluss von Einkaufs- oder anderen Bedingungen des Auftraggebers, auf das Zustandekommen, den Inhalt und die Erfüllung aller zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer geschlossenen Verträge Anwendung.

1.2 Angebote sind freibleibend und zwei Monate gültig. Unvorhergesehene Veränderungen der Arbeiten können Preisanpassungen zur Folge haben. Die Preise verstehen sich ohne Mehrwertsteuer und öffentliche Abgaben. Die erwähnten Tarife und Angebote gelten nicht automatisch für zukünftige Aufträge.

1.3 Die Aufträge müssen vom Auftraggeber schriftlich bestätigt werden. Wenn der Auftraggeber dies unterlässt, jedoch trotzdem zustimmt, dass der Auftragnehmer mit der Ausführung des Auftrags beginnt, gilt der Auftrag dem Angebot entsprechend als erteilt. Weitere mündliche Vereinbarungen und Bedingungen sind für den Auftragnehmer erst verbindlich, nachdem diese schriftlich von ihm bestätigt worden sind.

1.4 Wenn der Auftraggeber den gleichen Auftrag außer dem Auftragnehmer auch anderen erteilen möchte oder wenn er den Auftrag bereits einem anderen erteilt hat, muss er den Auftragnehmer unter Angabe des Namens dieses anderen davon unterrichten.

2 Die Vertragsausführung

2.1 Der Auftragnehmer wird sich bemühen, den Auftrag sorgfältig und unabhängig auszuführen, die Interessen des Auftraggebers nach bestem Wissen und Gewissen zu vertreten und nach einem für den Auftraggeber brauchbaren Resultat zu streben. Sofern erforderlich, wird der Auftragnehmer den Auftraggeber über den Fortgang der Arbeiten auf dem Laufenden halten.

2.2 Der Auftraggeber ist verpflichtet, alles zu tun, was billigerweise nötig oder erwünscht ist, um eine rechtzeitige und korrekte Lieferung durch den Auftragnehmer zu ermöglichen, solches insbesondere durch eine rechtzeitige Zurverfügungstellung vollständiger, geeigneter und deutlicher Daten oder Materialien.

2.3 Eine vom Auftragnehmer genannte Frist für die Ausarbeitung des Entwurfs gilt nur annäherungsweise, es sei denn, dass aus der Art oder dem Inhalt des Vertrags etwas anderes hervorgeht. Der Auftraggeber muss den Auftragnehmer im Falle einer Überschreitung der angegebenen Frist schriftlich in Verzug setzen.

2.4 Sofern nicht anders vereinbart, gehören das Durchführen von Tests, das Beantragen von Genehmigungen und das Beurteilen, ob die Anweisungen des Auftraggebers den gesetzlichen Normen oder Qualitätsnormen entsprechen, nicht zum Auftrag des Auftragnehmers.

2.5 Bevor mit der Produktion, Vervielfältigung oder Veröffentlichung begonnen werden kann, müssen die Parteien einander die Gelegenheit geben, die letzten Modelle, Prototypen oder Vorentwürfe zu kontrollieren und zu genehmigen. Wenn der Auftragnehmer, möglicherweise im Namen des Auftraggebers, Produktionsbetrieben oder anderen Dritten Aufträge oder Anweisungen erteilt, muss der Auftraggeber auf Antrag des Auftragnehmers seine vorerwähnte Genehmigung schriftlich bestätigen.

2.6 Reklamationen müssen dem Auftragnehmer so schnell wie möglich, auf jeden Fall jedoch innerhalb von zehn Werktagen nach Vollendung des Auftrags, schriftlich mitgeteilt werden. Wird dies unterlassen, wird angenommen, dass der Auftraggeber das Resultat des Auftrags vollständig akzeptiert hat.

3 Das Einschalten Dritter

3.1 Sofern nicht anders vereinbart, werden Aufträge an Dritte im Rahmen des Zustandekommens des Entwurfs vom Auftraggeber oder in seinem Namen erteilt. Auf Wunsch des Auftraggebers kann der Auftragnehmer auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers als Bevollmächtigter auftreten. Die Parteien können dafür eine Vergütung vereinbaren.

3.2 Wenn der Auftragnehmer auf Wunsch des Auftraggebers einen Kostenvoranschlag für Dritte ausarbeitet, wird dieser Kostenvoranschlag nur als ungefähre Information benutzt. Auf Wunsch kann der Auftragnehmer im Namen des Auftraggebers Angebote anfordern.

3.3 Wenn der Auftragnehmer bei der Ausführung des Auftrags gemäß einer ausdrücklichen Vereinbarung auf eigene Rechnung und Gefahr Waren oder Dienstleistungen von Dritten bezieht, und wenn diese Waren oder Dienste an den Auftraggeber weitergeleitet werden, gilt das in den Allgemeinen Bedingungen des Zulieferanten in bezug auf Qualität, Quantität, Beschaffenheit und Lieferung dieser Waren oder Dienste Angeführte auch dem Auftraggeber gegenüber.

4 Rechte geistigen Eigentums und Eigentumsrechte

4.1 Sofern nicht anders vereinbart, stehen sämtliche sich aus dem Auftrag ergebenden Rechte geistigen Eigentums – Patent-, Modell- und Urheberrechte inbegriffen – dem Auftragnehmer zu. Sofern ein solches Recht nur durch Hinterlegung oder Eintragung erworben werden kann, ist ausschließlich der Auftragnehmer dazu befugt.

4.2 Sofern nicht anders vereinbart, gehören das Durchführen von Untersuchungen über existierende Rechte, wie Patentrechte, Warenzeichenrechte, Muster- oder Modellrechte, Urheberrechte oder Portraitrechte Dritter, nicht zum Auftrag. Dasselbe gilt für eine eventuelle Untersuchung nach derartigen Schutzmaßnahmen für den Auftraggeber.

4.3 Es sei denn, dass sich die Arbeit nicht dafür eignet, ist der Auftragnehmer jederzeit berechtigt, seinen/ihren Namen auf oder in den Entwürfen anzugeben oder angeben zu lassen oder zu entfernen (entfernen zu lassen). Es ist dem Auftraggeber nicht erlaubt, ohne die vorherige Zustimmung den Entwurf ohne Angabe des Namens des Auftragnehmers zu veröffentlichen oder zu vervielfältigen.

4.4 Sofern nicht anders vereinbart, bleiben die im Rahmen des Auftrags vom Auftragnehmer erstellten Arbeitsvorlagen, Illustrationen, Prototypen, Modelle, Schablonen, Entwürfe, Entwurfsskizzen, Filme und andere Materialien oder (elektronische) Bestände Eigentum des Auftragnehmers, ganz gleich, ob diese dem Auftraggeber oder Dritten zur Verfügung gestellt wurden.

4.5 Nach Vollendung des Auftrags sind weder der Auftraggeber noch der Auftragnehmer einander verpflichtet, die verwendeten Materialien und Daten aufzubewahren.

5 Gebrauch und Lizenz

5.1 Wenn der Auftraggeber seine sich aus dem mit dem Auftragnehmer abgeschlossenen Vertrag ergebenden Verpflichtungen vollständig erfüllt, erhält er eine exklusive Lizenz in bezug auf das Gebrauchsrecht des Entwurfs, sofern dieses das Recht auf Veröffentlichung und Vervielfältigung gemäß dem im Auftrag vereinbarten Zweck betrifft.

Wurden in bezug auf den Zweck keine Vereinbarungen getroffen, beschränkt sich die Erteilung der Lizenz auf den Gebrauch des Entwurfs, für den zum Zeitpunkt der Auftragserteilung feste Pläne bestanden. Diese Pläne sind dem Auftragnehmer vor Abschluss des Vertrages nachweisbar bekannt zu geben.

5.2 Der Auftraggeber ist ohne die schriftliche Einwilligung des Auftragnehmers nicht berechtigt, den Entwurf vielseitiger oder auf andere Weise als vereinbart zu verwenden (verwenden zu lassen). Falls ein vielseitigerer oder andersartiger Gebrauch – Änderung, Entstellung oder Umgestaltung des vorläufigen oder definitiven Entwurfs inbegriffen – nicht vereinbart wurde, hat der Auftragnehmer Recht auf eine Vergütung wegen Verletzung seiner/ihrer Rechte von mindestens des Dreifachen des vereinbarten Honorars, jedenfalls auf eine Vergütung, die nach billigem Ermessen im Verhältnis zu der begangenen Verletzung steht, unvermindert des Rechts des Auftragnehmers, eine Vergütung für den tatsächlich erlittenen Schaden zuverlangen.

5.3 Es ist dem Auftraggeber nicht (länger) gestattet, die zur Verfügung gestellten Resultate zu verwenden, und jede dem Auftraggeber im Rahmen des Auftrags erteilte Lizenz verfällt: a. abdemZeitpunkt,zudemderAuftraggeberseinesichausdemVertragergebenden (Zahlungs-) Verpflichtungen nicht (vollständig) erfüllt oder auf andere Weise in Verzug ist, es sei denn, dass das Versäumnis des Auftraggebers im Rahmen des ganzen Auftrags von untergeordneter Bedeutung ist; b. wennderAuftrag,gleichauswelchemGrund,vorzeitigbeendetwird,esseidenn,dassdie entsprechenden Folgen im Widerspruch zu dem billigen Ermessen stehen.

5.4 Der Auftragnehmer hat unter Berücksichtigung der Interessen des Auftraggebers das Recht, den Entwurf für seine eigenen Publizitäts- und Werbezwecke zu verwenden.

6 Honorar und Nebenkosten

6.1 Außer dem vereinbarten Honorar kommen auch die Kosten, die dem Auftragnehmer bei der Ausführung des Auftrags entstehen, für eine Vergütung in Betracht.

6.2 Wenn der Auftragnehmer infolge einer nicht rechtzeitigen oder versäumten Lieferung der vollständigen, tauglichen und deutlichen Daten, Materialien oder durch einen geänderten oder inkorrekten Auftrag oder ein Briefing gezwungen ist, zusätzliche oder andere Arbeiten auszuführen, müssen diese Arbeiten aufgrund der üblichen vom Auftragnehmer angewandten Honorartarifsätze gesondert bezahlt werden.

6.3 Wenn das Honorar in irgendeiner Weise von Tatsachen oder Umständen abhängig gemacht wird, die aus den Geschäftsunterlagen des Auftraggebers hervorgehen müssen, hat der Auftragnehmer gemäß Angabe des Auftraggebers das Recht, die Geschäftsunterlagen des Auftraggebers von einem vom Auftragnehmer zu wählenden Wirtschaftsprüfer kontrollieren zu lassen. Wenn das Ergebnis der vom Wirtschaftsprüfer durchgeführten Kontrolle mehr als 2% oder € 100,= von den Angaben und der Abrechnung des Auftraggebers abweicht, gehen die Kosten dieser Kontrolle zu Lasten des Auftraggebers.

7 Zahlung

7.1 Zahlungen müssen innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum erfolgen. Wenn der Auftragnehmer nach dem Verstreichen dieser Frist noch keine (vollständige) Zahlung erhalten hat, ist der Auftraggeber in Verzug und muss Verzugszinsen in Höhe der gesetzlichen Zinsen zahlen. Alle dem Auftragnehmer entstandenen Kosten, wie Prozesskosten und außergerichtliche und gerichtliche Kosten, dabei inbegriffen die Kosten für Rechtsbeistand, Gerichtsvollzieher und Inkassobüros, die im Zusammenhang mit den zu späten Zahlungen entstanden sind, gehen zu Lasten des Auftraggebers. Die außergerichtlichen Kosten werden auf mindestens 10 % des Rechnungsbetrages ohne Mehrwertsteuer veranschlagt, mit einem Mindestbetrag von € 150,-.

7.2 Der Auftragnehmer hat das Recht, sein Honorar für die von ihm ausgeführten Arbeiten und die ihm für die Ausführung des Auftrags entstandenen Kosten monatlich in Rechnung zu stellen.

7.3 Der Auftraggeber zahlt dem Auftragnehmer die fälligen Beträge ohne Nachlass und Verrechnung, vorbehaltlich der Verrechnung mit den sich auf den Vertrag beziehenden verrechenbaren Vorschüssen, die er dem Auftragnehmer gezahlt hat. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die Bezahlung von Rechnungen für bereits ausgeführte Arbeiten aufzuschieben.

 

8 Kündigung und Auflösung des Vertrags

8.1 Wenn der Auftraggeber einen Vertrag kündigt, muss er neben einer Entschädigung das Honorar und die entstandenen Kosten in bezug auf die bis zu diesem Zeitpunkt ausgeführten Arbeiten zahlen.

8.2 Wenn der Auftragnehmer den Vertrag wegen einer schuldhaften Nichteinhaltung des Vertrages durch den Auftraggeber auflöst, muss der Auftraggeber, außer einer Entschädigung, das Honorar und die Kosten, die in bezug auf die bis zu diesem Zeitpunkt ausgeführten Arbeiten entstanden sind, zahlen. Verhaltensweisen des Auftraggebers, aufgrund derer von dem Auftragnehmer billigerweise nicht mehr verlangt werden kann, dass der Auftrag vollendet wird, werden in diesem Zusammenhang auch als schuldhafte Nichteinhaltung betrachtet.

8.3 Die Entschädigung gemäß den beiden vorherigen Absätzen dieses Artikels wird zumindest die Kosten umfassen, die sich aus den vom Auftragnehmer auf eigenen Namen für die Erfüllung des Auftrags eingegangenen Verpflichtungen mit Dritten ergeben, sowie mindestens 30 % des restlichen Teiles des Honorars, das der Auftraggeber bei vollständiger Erfüllung des Auftrags zahlen müsste.

8.4 Sowohl der Auftragnehmer als auch der Auftraggeber haben das Recht, im Falle eines Konkurses oder bei (vorläufigem) Zahlungsaufschub der anderen Partei den Vertrag mit sofortiger Wirkung ganz oder teilweise zu kündigen. Bei einem Konkurs des Auftraggebers hat der Auftragnehmer das Recht, das erteilte Nutzungsrecht zu beenden, es sei denn, dass die diesbezüglichen Folgen im Widerspruch zu dem billigen Ermessen stehen.

8.5 Im Falle einer Kündigung durch den Auftraggeber wegen einer Nichteinhaltung der Verpflichtungen durch den Auftragnehmer können die bereits erbrachten Leistungen und die damit zusammenhängende Zahlungsverpflichtung nicht rückgängig gemacht werden, es sei denn, der Auftraggeber beweist, dass der Auftragnehmer hinsichtlich dieser Leistungen in Verzug ist. Beträge, die der Auftragnehmer vor der Auflösung des Vertrags im Zusammenhang mit dem, was er zur Ausführung des Vertrags bereits gebührendermaßen ausgeführt oder geliefert hat, in Rechnung gestellt hat, müssen unter Berücksichtigung des in dem vorigen Satz Bestimmten unvermindert gezahlt werden und werden zum Zeitpunkt der Auflösung sofort fällig.

8.6 Wenn die Arbeiten des Auftragnehmers in der wiederholten Ausführung ähnlicher Arbeiten bestehen, gilt der diesbezüglich abgeschlossene Vertrag auf unbestimmte Zeit, es sei denn, dass schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Dieser Vertrag kann nur durch eine schriftliche Kündigung unter Berücksichtigung einer angemessenen Kündigungsfrist von mindestens drei Monaten beendet werden.

9 Garantien und Gewährleistungen

9.1 Der Auftragnehmer garantiert, dass das Gelieferte von ihm oder in seinem Namen entworfen wurde und dass, falls für den Entwurf ein Urheberrecht gilt, er/sie im Sinne des Urhebergesetzes als der Hersteller anzusehen ist und als Inhaber des Urheberrechts über den Entwurf verfügen kann.

9.2 Der Auftraggeber schützt den Auftragnehmer oder die vom Auftragnehmer für den Auftrag eingeschalteten Personen gegen alle Ansprüche Dritter, die sich aus den Anwendungen oder dem Gebrauch des Auftragsresultats ergeben.

9.3 Der Auftraggeber schützt den Auftragnehmer vor Ansprüchen in bezug auf die Rechte des geistigen Eigentums in bezug auf vom Auftraggeber zur Verfügung gestellte Materialien und Daten, die bei der Ausführung des Auftrags verwendet werden.

10 Haftung

10.1 Der Auftragnehmer haftet nicht für:

a. FehleroderDefektedesihmvomAuftraggeberzurVerfügunggestelltenMaterials

b. Missverständnisse,FehleroderLeistungsstörungenhinsichtlichderAusführungdes

Vertrags, wenn diese auf Handlungen des Auftraggebers zurückzuführen sind, wie die nicht rechtzeitige oder versäumte Lieferung vollständiger, tauglicher und deutlicher Daten/Materialien. c. Fehler oder Leistungsstörungen, verursacht durch oder namens des Auftraggebers eingeschaltete Dritte. d. MängelinAngebotenvonZulieferantenoderÜberschreitungvonPreisangabenvon Zulieferanten. e. FehleroderMängelimEntwurfoderText/Daten,wennderAuftragnehmergemäßdemin Art. 2.5 Bestimmten seine Einwilligung erteilt oder die Gelegenheit erhalten hat, eine Kontrolle durchzuführen, und davon keinen Gebrauch gemacht hat. f. Fehler oder Leistungsstörungen im Entwurf oder Text/Daten, wenn der Auftraggeber das Zustandekommen oder die Ausführung eines bestimmten Modells, Prototyps oder Tests unterlassen hat, diese Fehler jedoch in einem solchen Modell, Prototyp oder Test wahrnehmbar gewesen wären.

10.2 Der Auftragnehmer haftet nur für einen ihm zurechenbaren direkten Schaden. Unter direktem Schaden wird nur verstanden:

a. angemesseneKostenzurFeststellungderUrsacheunddesUmfangsdesSchadens,

sofern sich die Feststellung auf Schaden im Sinne dieser Bedingungen bezieht

b. dieeventuellenangemessenenKosten,dienotwendigsind,umdiemangelhafteLeistung des Auftragnehmers dem Vertrag anzupassen

c. angemessene Kosten, die zur Vermeidung oder Beschränkung von Schaden entstanden sind, sofern der Auftraggeber nachweist, dass diese Kosten zur Beschränkung des direkten Schadens im Sinne dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen geführt haben.

d. Die Haftung des Auftragnehmers für jeden anderen als den vorer wähnten Schaden wieindirekten Schaden, Folgeschaden, Gewinnausfall, entstellte oder verloren gegangene Daten oder Materialien oder Schaden durch Betriebsaufgabe dabei inbegriffen, ist ausgeschlossen.

10.3 Soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit auf Seiten des Auftragnehmers oder der Geschäftsführung des Auftragnehmers – Personal daher ausgenommen – vorliegt, ist die Haftung des Auftragnehmers für Schäden aufgrund eines Vertrags oder einer dem Auftraggeber gegenüber begangenen unerlaubten Handlung auf den Rechnungsbetrag beschränkt, der sich auf den ausgeführten Teil des Auftrags bezieht, vermindert um die dem Auftragnehmer entstandenen Kosten für das Einschalten Dritter, in dem Sinne, dass dieser Betrag nicht mehr als € 45.000,-- betragen wird und auf jeden Fall jederzeit auf höchstens den Betrag beschränkt ist, den der Versicherer dem Auftragnehmer in vorkommenden Fällen zahlt.

10.4 Jegliche Haftung verjährt nach Ablauf eines Jahres ab dem Zeitpunkt, zu dem der Auftrag vollendet ist.

10.5 DerAuftraggeberistverpflichtet,insofernbilligerweisemöglich,Kopiendervonihmzur Verfügung gestellten Materialien und Daten in seinem Gewahrsam zu halten, bis der Auftrag erfüllt ist. Falls der Auftraggeber dies unterlässt, kann der Auftragnehmer für Schäden, die hätten vermieden werden können, wenn diese Kopie vorhanden gewesen wären, nicht haftbar gemacht werden.

11 Sonstige Bestimmungen

11.1 EsistdemAuftraggebernichterlaubt,irgendeinRechtauseinemmitdemAuftragnehmer abgeschlossenen Vertrag Dritten zu übertragen, ausgenommen bei Übertragung seines gesamten Unternehmens.

11.2 Die Parteien sind verpflichtet, Fakten und Umstände, die im Rahmen des Auftrags der anderen Partei zur Kenntnis gelangen, vertraulich zu behandeln. An der Ausführung des Auftrags beteiligte Dritte sind ebenfalls verpflichtet, Fakten und Umstände, die von der anderen Partei stammen, vertraulich zu behandeln.

11.3 Die in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltenen Überschriften haben nur den Zweck, die Lesbarkeit zu fördern, und bilden keinen Bestandteil dieser Bedingungen.

11.4 Auf den Vertrag zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber findet das niederländische Recht Anwendung. Für alle Rechtsstreitigkeiten, die zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber entstehen, ist der Richter in dem Landgerichtsbezirk, in dem der Auftragnehmer seinen Sitz hat, oder der gemäß dem Gesetz zuständige Richter zuständig. Dies bleibt der Entscheidung des Auftragnehmers überlassen.

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